Reverse Charge (§ 13b UStG)
Umkehrung der Steuerschuld: Bei bestimmten B2B-Geschäften mit dem Ausland zahlt nicht der leistende Unternehmer die USt, sondern der Leistungsempfänger.
Typische Fälle: EU-Dienstleistungen (z.B. Google Ads, Facebook, AWS), Bauleistungen, Schrotthandel. Sie weisen auf Ihrer Ausgangsrechnung keine USt aus, müssen die USt aber gleichzeitig als geschuldete Steuer und als Vorsteuer in der UStVA melden (saldotechnisch null).
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